VVGE 1976/77 Nr. 14, S. 13: Art. 4 BauG. Genügende Erschliessung durch Strassen heisst auch, dass die Einmündung der Quartierstrasse in die Kantonsstrasse minimalen Anforderungen genügen muss. Stellungnahme des Regierungsrates an das Verwa
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VVGE 1976/77 Nr. 14, S. 13: Art. 4 BauG. Genügende Erschliessung durch Strassen heisst auch, dass die Einmündung der Quartierstrasse in die Kantonsstrasse minimalen Anforderungen genügen muss. Stellungnahme des Regierungsrates an das Verwaltungsgericht vom 16. August 1977 (Nr. 386).
1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 BauG besteht ein Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung nur, wenn das Grundstück genügend erschlossen ist, was im vorliegenden Fall mit der ungenügenden Erschliessungsstrasse offensichtlich nicht der Fall ist. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. g BauG bedürfen Zufahrten zu Kantons- und Gemeindestrassen einer Bewilligung. In Abs. 2 des gleichen Artikels wird bestimmt, dass der Gemeinderat die Baubewilligung unter Vorbehalt des Beschwerderechts an den Regierungsrat erteilt. Wenn hier auch über die Erteilung der Bewilligung einer Zufahrt zu Kantonsstrassen keine speziellen Vorschriften bestehen, kann doch zweifellos niemals der Gemeinderat dazu zuständig sein. In der Praxis befindet deshalb meistens das Baudepartement beziehungsweise das Tiefbauamt im Einzelfall erstinstanzlich darüber, ob wegen einer ungenügenden Erschliessung durch Strassen, wobei sich die Überprüfung durch den Kanton selbstverständlich nur auf den Einmündungsbereich in die Kantonsstrasse beziehen kann, eine Baubewilligung zu verweigern sei, nachdem gemäss Art. 7 des Gesetzes über den Neu- und Ausbau der Kantonsstrassen vom 11. Mai 1958 der Regierungsrat dafür zuständig ist und dem Baudepartement eine entsprechende Ermächtigung erteilt hat (vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Strassenverordnung vom 14. September 1935). Bei direkt an den Kantonsstrassen liegenden Bauvorhaben, die eine neue Ausfahrt in die Kantonsstrasse bedingten, haben Überprüfungen stets stattgefunden und die Gemeindebehörden haben die Baugesuchsteller auch stets auf die Notwendigkeit einer Bewilligung des Baudepartementes aufmerksam gemacht. Nur in wenigen Ausnahmefällen mussten Bauvorhaben abgelehnt werden. In den meisten Fällen haben die technischen Organe des Baudepartementes auf dem Verhandlungsweg und durch Beratung zweckdienliche Lösungen erreicht, wobei nicht immer planerisch voll befriedigende Lösungen gefunden werden konnten, aber doch solche mit einer annehmbaren Verkehrssicherheit, zu deren Beurteilung häufig auch die Verkehrspolizei beigezogen wurde. Regierungsrat und Fachstellen tragen Verantwortung für eine möglichst gute Verkehrssicherheit auf den Kantonsstrassen und damit eine Mitverantwortung für Leib und Leben des Strassenbenützers, weshalb die Bedürfnisse des einzelnen oft uneinsichtigen Baugesuchstellers der allgemeinen Verkehrssicherheit untergeordnet werden müssen. Wie rasch private, Verbände und Gemeindebehörden vom Kanton Sanierungen verlangen, wenn sich mehrmals nacheinander an der gleichen Stelle Unfälle ereignen, zeigten zwei Beispiele innert Jahresfrist. Dabei handelt es sich bei beiden Stellen um Kurven, die strassenbautechnisch einwandfrei erstellt und unterhalten sind, aber nicht die normale Streckengeschwindigkeit zulassen. Dabei waren die Unfälle fast ausschliesslich auf unbeherrschte oder unaufmerksame Fahrweise zurückzuführen. Sobald es sich aber um Gemeinde- oder gar Privatstrassen handelt, ist sehr oft die unmöglichste Lösung gut genug. Der Kanton hat immer, wenn sich dazu Gelegenheit bot, die Gemeindebehörden und planer darauf aufmerksam gemacht, dass die grossen Baugebiete bezüglich Verkehrserschliessung Probleme bringen werden.
2. Bei Bauvorhaben, die nicht direkt an Kantonsstrassen liegen, wurde bis vor kurzer Zeit keine Überprüfung der Verkehrsverhältnisse durch das Tiefbauamt durchgeführt, da dies in erster Linie Sache der Gemeindebehörden ist. Nun hat in einem ähnlich gelagerten Fall in einer andern Gemeinde, wobei aber die Einmündungsverhältnisse eher weniger schlecht sind, ein Anwohner gegen ein Bauvorhaben Einsprache erhoben, indem er geltend machte, die bestehende Erschliessungsstrasse und deren Einmündung in die Kantonsstrasse genügten verkehrstechnisch nicht für weitere Bauten. Der Gemeinderat hat die Einsprache abgewiesen und der Einsprecher reichte beim Regierungsrat Beschwerde ein. Der Regierungsrat hat die Beschwerde geschützt und den Gemeinderat verhalten, bis zur erfolgten Sanierung der Einmündung keine weiteren Baubewilligungen mehr zu erteilen. Auf Betreiben des Gemeinderates haben die Grundeigentümer durch ein Ingenieurbüro ein Sanierungsprojekt erstellen lassen, das nun kurz vor der Genehmigung durch das Tiefbauamt steht. Seither werden alle Bauvorhaben, die durch eine bereits bestehende Privatstrasse an die Kantonsstrasse erschlossen werden, in gleicher Weise vom Tiefbauamt in bezug auf verkehrstechnisch genügende Erschliessung überprüft. Um in weiteren Fällen eine rechtsgleiche Behandlung der Baugesuchsteller zu gewährleisten, hat der Regierungsrat ebenfalls mit Beschluss vom 31. Mai 1977 das Tiefbauamt beauftragt, die im Einzelfall anzuwendenden Grundsätze in Richtlinien zusammenzufassen. Die Überprüfung der genügenden Erschliessung wird aber erst vollwertig, wenn ein rechtskräftiger Zonenplan vorliegt und abgeschätzt werden kann, wieviele Bauten im eingezonten Gebiet und an einer bestimmten Erschliessungsstrasse Platz haben. Es hat sich gezeigt, dass das Baugebiet Schürli-Boden heute bereits etwa 20 Neubauten aufweist und im ganzen für etwa 60 bis 70 Objekte Platz bietet. Alle diese bestehenden und zukünftigen Gebäude müssten nun über die Strasse mit einer absolut ungenügenden Einmündung in die Kantonsstrasse erschlossen werden. Die Einmündung weist unmittelbar von der Strasse ansteigend ein Gefälle von etwa 15%, eine Strassenbreite von etwa 4 m und keinerlei Einmündungsradien auf. Die Übersicht aus der Seitenstrasse in Richtung Sarnen ist gleich Null, weshalb ein Verkehrsspiegel angebracht wurde. Gerade aber bei kritischen Sichtverhältnissen und Strassenzuständen (Nebel oder Frost) kann ein solcher Spiegel beschlagen oder vereist sein. Dazu kommt noch, dass die Hauptverkehrsbeziehung Quartier-Sarnen und umgekehrt über ungenügende Sichtweiten verfügt. Bei Schneeglätte oder Glatteis kann ein einmündendes Fahrzeug, vor allem beim starken Gefälle, ins Gleiten geraten. Ein von Sarnen nach Wilen fahrender Fahrzeuglenker kann dies selbst bei funktionstüchtigem Verkehrsspiegel nicht realisieren, bis das einmündende Fahrzeug auf der Fahrbahn der Kantonsstrasse auftaucht. Ein grösseres Fahrzeug kann nicht in die Schürli- Bodenstrasse einmünden, ohne vorher auf der Gegenfahrbahn auszuholen. Dass es bei einer solchen Situation zu einer schweren Kollision kommen kann, liegt auf der Hand. Der einmündende Fahrzeuglenker ist dabei in besonderer Weise gefährdet, weil das auf der Wilerstrasse verkehrende Fahrzeug das einmündende Fahrzeug auf der Lenkerseite treffen würde. Die Zufahrtsstelle muss also als ausgeprägte Unfallfalle bezeichnet werden, der vorallem ortsunkundige Fahrzeuglenker zum Opfer fallen können. Wenn nicht heute eine den Anforderungen der Verkehrssicherheit genügende Strassenanlage geplant wird, kann sie möglicherweise oder sogar wahrscheinlicherweise nach erfolgter Überbauung gar nicht mehr ausgeführt werden. Sollte sich unter diesen Umständen ein schwerer Unfall ereignen, wird sofort die Forderung laut, der Kanton müsse die Verkehrssicherheit mit baulichen Massnahmen gewährleisten. Es ist jedoch unverantwortbar, für solche Massnahmen Steuergelder aufzuwenden, wenn nach dem Verursacherprinzip eindeutig die durch die Privatstrasse erschlossenen Grundeigentümer pflichtig wären. Die Mindestanforderungen an eine Einmündung einer Quartierstrasse müssten lauten: Breite: 5 m auf 10 m Länge, Steigung: 7% auf 20 m Länge, Einmündungsradien: 8 m, Sichtweite: 60 m. de| fr | it Schlagworte kantonsstrasse regierungsrat strasse verkehrssicherheit kanton fahrzeug gemeinderat baubewilligung gemeindebehörde erschliessung privatstrasse sarnen einsprache zufahrt wetter Mehr Deskriptoren anzeigen VVGE 1976/77 Nr. 14